Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Version 18.3.2015
1. Allgemeines
- Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf alle Lieferungen und Leistungen (z.B. Engineering-Dienstleistungen) von SCHWARZ AG FEINBLECH-TECHNIK (im Nachfolgenden SZAG genannt) anwendbar, insbesondere wenn der Besteller regelmässig bei SZAG bestellt. Es wird dann unwiderlegbar angenommen, dass der Besteller von den Bedingungen Kenntnis erhalten und sie akzeptiert hat. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
- Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- Angebote ohne Annahmefrist sind unverbindlich.
- Der Vertrag mit dem Besteller kommt durch schriftliche Annahme durch SZAG zustande.
- Elektronische Unterschriften, die dem Stand der Technik entsprechend und im Einklang mit den jeweils gültigen Gesetzen abgegeben werden sind erlaubt und bindend. Sie ersetzen wo möglich die physische Unterschrift.
- Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
- Die Lieferungen und Leistungen von SZAG sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. SZAG ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
3. Pläne, technische Unterlagen und Werkzeuge
- Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
- Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
- Werkzeuge und Formen aller Art, mit Ausnahme der vom Besteller zur Verfügung gestellten, sind in jedem Fall Eigentum von SZAG.
4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvor-richtungen
- Der Besteller hat SZAG spätestens beim Erhalt der Offerte auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen beziehen.
- Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser SZAG gemäss Ziffer 4.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorschriften werden insoweit eingehalten, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
5. Preise
- Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk (Incoterms, neueste Version), ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr-, und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis SZAG zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.
- SZAG behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der Teuerung. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn:
a) die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziffern 8.1 und 8.3 genannten Gründe verlängert wird, oder
b) Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
c) die Konstruktion, das Material und/oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren bzw. der Besteller auf Vorschriften Normen gemäss 4.1 zu spät hingewiesen hat.
6. Zahlungsbedingungen
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Zahlungen vom Besteller 30 Tage ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
- SZAG ist berechtigt, für Materiallieferungen oder Leistungen, die innerhalb 48 Stunden ab Bestellungs-eingang ausgeliefert werden müssen oder aufgrund ihrer Dringlichkeit zu Produktionsumstellungen führen, einen Zuschlag von bis 20% des Netto-Rechnungswertes, mindestens aber CHF 500.– zu berechnen.
- Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die SZAG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung oder Leistung nicht verunmöglichen.
- Wenn die Anzahlung, falls sie vereinbart wurde, nicht vertragsgemäss geleistet wird, ist SZAG berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
- Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen Verzugszins in gleicher Höhe, wie er für ungesicherte Kontokorrentkredite durch Schweizer Banken gefordert wird, jedoch von mindestens 8% zu entrichten. Die Zahlung von Verzugszinsen befreit den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht, seinen übrigen Vertragspflichten oder seiner Pflicht, Schadenersatz zu leisten.
- Eine Verrechnung gegenseitiger Forderungen aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist nur mit anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung möglich.
7. Eigentumsvorbehalt
- SZAG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen und Leistungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller verpflichtet sich, bei der Erfüllung von Formerfordernissen auf erste Aufforderung mitzuwirken.
8. Lieferfrist
- Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist sowie die technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldungen an den Besteller abgesandt worden sind bzw. SZAG im Falle von Leistungen Leistungsbereitschaft angezeigt hat.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten durch den Besteller ohne Kostenfolge für SZAG voraus.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn SZAG die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die SZAG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag oder früheren Aufträgen im Verzug ist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. - Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziffern 8.1 bis 8.3 sind analog anwendbar.
- Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen stehen dem Besteller weder Rücktrittsrechte noch jedwelche andere Ansprüche wie Minderung oder Schadenersatz zu. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von SZAG, jedoch gilt die Einschränkung auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
9. Übergang von Nutzen und Gefahr
- Nutzen und Gefahr gehen bei reinen Lieferverträgen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über, bzw. bei Werk(liefer)verträgen spätestens mit Beginn der Nutzung von Lieferungen und Leistungen.
- Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die SZAG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
10. Versand, Transport und Versicherung
- Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind SZAG spätestens bei der Bestellung bekannt zu geben. Der Transport erfolgt ex-works (Incoterms, neueste Version) auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
- Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
11. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
- SZAG prüft die Lieferungen und Leistungen mit eigenüblicher Sorgfalt vor Versand, bzw. nach Leistungserbringung. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
- Der Besteller hat die (Teil-)Lieferungen und (Teil-)Leistungen innerhalb angemessener Frist (sieben Arbeitstage) zu prüfen und SZAG eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die (Teil-)Lieferungen und (Teil-) Leistungen als genehmigt.
- SZAG hat die ihr gemäss Ziffer 11.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Behebung findet auf Begehren des Bestellers oder von SZAG eine Abnahmeprüfung statt.
- Die Lieferung oder Leistung gilt auch dann als genehmigt, sobald der Besteller die (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen von SZAG nutzt bzw. nutzen kann.
- Wegen Mängeln irgendwelcher Art an (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 11 sowie Ziffer 12 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
12. Gewährleistung, Haftung für Mängel
- Gewährleistungsfrist
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die SZAG nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Im Falle von Leistungen beginnt die Garantie nach Beendigung der Leistungserbringung und dauert 12 Monate.
b) Für ersetzte oder reparierte Teile endet die Gewährleistungsfrist beim Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz.
c) Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und SZAG schriftlich Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. - Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
a) SZAG verpflichtet sich unter Ausschluss jedwelcher anderer Ansprüche auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von SZAG, die nachgewiesenermassen infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von SZAG. SZAG trägt die in ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Kosten des Ersatzes und der Nachbesserung ausserhalb des Werks von SZAG werden vom Besteller getragen.
b) SZAG verpflichtet sich unter Ausschluss jedwelcher anderer Ansprüche auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Leistungen von SZAG, die nachgewiesenermassen infolge mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. - Haftung für zugesicherte Eigenschaften
a) Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird nur für jene Eigenschaften übernommen, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, es sei denn, dass eine längere Frist zugesichert wurde. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat SZAG Anspruch darauf, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Hierzu hat der Besteller SZAG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. - Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
a) Von der Gewährleistung und Haftung von SZAG ausgeschlossen sind Schäden an den von SZAG gelieferten Produkten, die nachgewiesenermassen nicht infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, wie z.B. Schäden infolge Abnützung (durch allgemeine Abnützung wie auch durch Überlastung, Witterungsverhältnisse, EMV, etc.), mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die SZAG nicht zu vertreten hat. - Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
a) Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt SZAG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. - Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
a) Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung, sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffern 12.1 bis 12.5 ausdrücklich genannten, insbesondere keine Ansprüche auf Wandlung oder auf Schadenersatz. - Haftung für Nebenpflichten
a) Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet SZAG nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. - Die Gewährleistungsrechte und Einreden können Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung von SZAG nicht übertragen werden.
- Der Besteller wird die Regeln von SZAG betreffend Warenretouren unter Gewährleistung oder für Reparatur befolgen.
13. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
- In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn SZAG die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, wenn eine dem Verschulden von SZAG zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder wenn Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von SZAG vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, SZAG für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von SZAG unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
- In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziffer 14, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10 % des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
14. Ausschluss weiterer Haftungen
- Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von SZAG, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
15. Teillieferungen und Teilleistungen
- Sollten Teillieferungen erbracht werden, werden auf diese die Bestimmungen betreffend Abnahme und Gewährleistung jeweils gesondert angewendet. Gleiches gilt, wenn Leistungen erbracht werden, die vom Besteller schrittweise genützt werden, bzw. werden können.
16. Rücknahme von Verpackungsmaterial und Entsorgung
- Es besteht kein Anspruch des Bestellers auf Rücknahme von Verpackungsmaterial oder auf Entsorgung von durch SZAG gelieferten Produkten.
- Mehrwegverpackungen werden von SZAG zurück-genommen, sofern diese frachtfrei und in einwandfreiem Zustand bei SZAG zurückgegeben werden.
17. Rückgriffsrecht von SZAG
- Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt, Sachen Dritter beschädigt oder entstehen andere Schäden und wird aus diesem Grunde SZAG in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. Der Besteller wird SZAG schadlos halten.
18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Gerichtsstand und Erfüllungsort für den Besteller und SZAG ist Baden/AG, Schweiz. SZAG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
- Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Würenlingen, 18.3.2015